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Wahlbüro

Die Stimmenzähler werden durch Volkswahlen auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Sie bilden gemäss § 8 des Gesetzes über die politischen Rechte mit einem Gemeinderatsmitglied (Vorsitz) und einem Mitglied auf der Verwaltung (Aktuar) das Wahlbüro. Bei aufwändiger Resultatsermittlung kann der Gemeinderat bei Bedarf das Wahlbüro erweitern.

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