Wahlbüro
Die Stimmenzähler werden durch Volkswahlen auf eine vierjährige Amtsdauer gewählt. Sie bilden gemäss § 8 des Gesetzes über die politischen Rechte mit einem Gemeinderatsmitglied (Vorsitz) und einem Mitglied auf der Verwaltung (Aktuar) das Wahlbüro. Bei aufwändiger Resultatsermittlung kann der Gemeinderat bei Bedarf das Wahlbüro erweitern.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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