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Anerkennung

Ein Kind, welches mit der Geburt nur zur leiblichen Mutter in einem Kindsverhältnis steht, muss vom leiblichen Vater anerkannt werden.

  • Ein Kind unverheirateter Eltern kann vom Vater vor oder nach der Geburt anerkannt werden.
  • Die Anerkennung begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind.
  • Die Wirkung des Kindsverhältnisses (gegenseitige Rechte und Pflichten) sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 270 ff. ZGB) geregelt. Über die genauen Rechtsmittel werden Sie von uns vor der Unterzeichnung der Anerkennungserklärung informiert.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt beurkundet werden.
Welche Dokumente für die Anerkennung notwendig sind und welche Gebühren anfallen, erfahren Sie bei uns unter Telefon 062 869 11 30.

Für Informationen über die Regelung der Vaterschaft und den Unterhalt des Kindes sowie Fragen betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter oder geschiedener Eltern wenden Sie sich bitte direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ihrer Wohngemeinde. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch vom Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Laufenburg unter Telefon 062 869 46 30.

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