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Strassenraum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern (§ 110 Abs. 3 BauG), Freihaltung Sichtzonen (§ 42 BauV)

21. November 2023

Strassenraum Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern (§ 110 Abs. 3 BauG), Freihaltung Sichtzonen (§ 42 BauV)

Grundstückeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die sich auf ihrem Grundstück befindenden Einfriedigungen, Bäume und Sträucher die öffentliche Strasse, den Verkehr und Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Bäume und Sträucher müssen deshalb bis auf die Parzellengrenze zur Strasse (Fahrbahnrand) und auf ein Lichtraumprofil von mindestens 4.50 Meter über der Fahrbahn beziehungsweise 2,50 Meter über dem Trottoir zurückgeschnitten werden.

An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss zudem ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.6 m und einer solchen von 3.00 m gewährleistet sein. Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind von überragenden Ästen frei zu schneiden.

Merkblatt Sicht im Strassenraum: https://www.laufenburg.ch/publikationen/465760

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher bis Ende 2023 zurückzuschneiden. Wo dieser Rückschnitt nicht innert der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann der Werkhof die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausführen lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Rückschnitte und Rodungen nur ausserhalb der Brutzeit zwischen September und März vorgenommen werden dürfen.

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Bauverwaltung 062 869 11 40 / 079 211 30 74 bauverwaltung@laufenburg.ch