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Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teilrevision Industriezone

23. Januar 2025

Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 22. November 2024 beschlossen:

  • Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teilrevision Industriezone, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
    • Angepasste Formulierung und Ergänzung § 17 Abs. 4bis BNO (neu): «Im schraffierten Bereich ist eine Erhöhung der Firsthöhe bis zu 30 m zulässig. Im braun umrandeten Bereich sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlaubt.»
    • Verbot für Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV gemäss dem im Bauzonenplan braun umrandeten Bereich.


Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtskräftig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist im Rathaus eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a)      aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b)     darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdefrist beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.